Satzung
des Ski-Club Remagen 1951 e.V.
§ 1
Name, Sitz und Zweck
(1) Der Verein führt den Namen Ski-Club Remagen 1951 e.V. und hat seinen Sitz in Remagen. Er ist
in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen.
(2) Er ist Mitglied im Sportbund Rheinland und im Skiverband Rheinland. Er verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendarbeit.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(5) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Übungsleitern können auf Beschluss des Vorstandes und im Rahmen der Haushaltslage des Vereins Aufwandsentschädigungen gewährt werden.
(6) Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und ethnisch neutral.
§ 2
Sportliche und erzieherische Mittel
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die
a) Anleitung und Unterstützung der Mitglieder in allen Fragen, die die Erlernung und Ausübung des Skisports betreffen,
b) Förderung des Skisports bei der Jugend,
c) Förderung des Amateur- und Breitensports,
d) Abhaltung skisportlicher Veranstaltungen sowie die Durchführung von Ausgleichssport und Konditionstraining,
e) Förderung und Wahrnehmung der Rücksichtnahme im Skisport,
f) Pflege des Zusammenhaltes unter den Mitgliedern.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden.
(2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zurichten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.
(3) Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den relevanten bürgerrechtlichen Vorschriften.
(4) Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Auflösung des Vereins.
(2) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die bis zum Zeitpunkt des Austritts bzw. Ausschlusses fälligen Beiträge sind noch zu entrichten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines
Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig, sofern die Beitragsordnung keine längeren Fristen vorsieht. Der Austritt kann im Einzelfall durch den Vorstand zu einem früheren Termin genehmigt werden.
(3) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dies kann insbesondere sein wegen
a) vereinsschädigenden oder grob unsportlichen Verhaltens,
b) groben und wiederholten Verstoß gegen die Satzung,
c) Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung,
d) Nichtzahlung von 12 Monatsbeiträgen trotz Aufforderung.
§ 5
Beiträge
Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6
Straf- und Ordnungsmaßnahmen
Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnung der Vereinsorgane verstößt, können
nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis, mit schrift licher Missbilligung der Tat,
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins.
§ 4 Abs. 3 dieser Satzung bleibt unberührt.
§ 7
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 8
Mitgliederversammlung
(1) Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens jährlich statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung mit Tagesordnung durch den Vorstand geschieht spätestens vier Wochen
vor der Abhaltung mit Schreiben an alle Mitglieder. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Be
schlussfassung sind (sofern erforderlich):
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes mit Kassenbericht,
b) Entgegennahme des Kassenprüfberichtes,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl des Vorstandes (mit Ausnahme des Jugendleiters) und der Kassenprüfer,
e) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Umlagen,
f) Genehmigung des Haushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr,
g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt,
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(6) Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.
(7) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung
nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
(8) Falls ein Mitglied geheime Abstimmung wünscht ist geheim abzustimmen.
(9) Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den Versammlungsleiter, einem weiteren Vorstandsmitglied gemäß § 26 BGB und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 9
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
Geschäftsführender Vorstand:
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) Geschäftsführer
Erweiterter Vorstand zusätzlich:
a) Kassenwart
b) Sportwart
c) Jugendleiter
d) Mitgliederbetreuer
e) Schriftführer
f) Pressewart
g) vier Beisitzer
Der Jugendleiter wird von der Skijugend gemäß der Jugendordnung gewählt.
(2) Nur Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr können in den Vorstand gewählt werden. Die Wahl des Vorstandes bzw. eines jeden seiner Mitglieder ist in einem besonderen Wahlgang zu bewirken.
(3) Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
(4) Dem Vorstand obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und gegebenenfalls Festlegung von Einzelregelungen zu den Beschlüssen und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er beruft die Mitgliederversammlungen ein und setzt die Tagesordnung fest, regelt die Geschäftsverteilung sowie die Beziehungen zu den übergeordneten Organisationen, denen der Verein angehört. Zur weiteren Regelung der Befugnisse kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
(5) Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Der geschäftsführende Vorstand kann Aufgaben besonderer Dringlichkeit einvernehmlich auch außerhalb von Vorstandssitzungen erledigen. Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedürfen im Sinne gemeinschaftlichen Handelns der Zustimmung des Vorstandes, soweit ein Betrag von 500,00 Euro überschritten wird. Kreditaufnahme ist untersagt, soweit nicht die ausdrückliche Zustimmung der
Mitgliederversammlung vorliegt.
§ 10
Gesetzliche Vertretung
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende sowie der Geschäftsführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der 1. Vorsitzende vertritt dabei den Verein nach außen nur gemeinsam mit einem weiteren geschäftsführenden Vorstandsmitglied. Im Innenverhältnis wird der 1. Vorsitzende vom 2. Vorsitzenden oder Geschäftsführer jedoch nur bei dessen Verhinderung vertreten.
(3) Um die Durchführung der Kassengeschäfte zu erleichtern hat der 1. Vorsitzende das Recht, über einen in der Geschäftsordnung geregelten Betrag zu verfügen. Er hat nach Ablauf des Geschäftsjahres dem Kassenwart hierüber Rechenschaft abzulegen.
§ 11
Kassenprüfung
(1) Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands.
Die Kassenprüfer gehören nicht dem Vorstand an.
Der Prüfungsumfang kann durch die Mitgliederversammlung erweitert werden.
§ 12
Ausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.
Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.
§ 13
Jugend des Vereins
Die Jugend hat das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins.
In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands
bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
§ 14
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies in einer dazu mit genauer Angabe der Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit beschließen oder die Mitgliederzahl unter 5 (fünf) sinkt.
(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(3) Sollte bei der ersten Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
(4) Im Fall der Auflösung oder bei Wegfall seinesbisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Remagen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Förderung des Sports zu verwenden hat. Die Mitgliederversammlung beschließt, welche beiden Vorstandsmitglieder als Liquidatoren bestellt werden.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 20. März 2009 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes in Kraft.